Mitarbeiterentsendung


Mitarbeiterentsendung - viele Fragen

Es ist die Aufgabe eines Arbeitgebers, sich um seine Mitarbeiter zu "sorgen". Das bezeichnet man als Fürsorgepflicht. Besondere Fürsorgepflichten gelten dann, wenn sich ein Mitarbeiter für das Unternehmen im Ausland, in einer ihm fremden Umgebung aufhält. Ein Auslandsaufenthalt ist immer eine besondere Herausforderung für einen Mitarbeiter. Es gilt sich auf andere Kulturen, klimatische Gegebenheiten und Risiken unterschiedlichster Art einzustellen. Deshalb gehört es zu den Aufgaben des Arbeitgebers, Mitarbeiter vor einem Auslandsaufenthalt ausführlich über diese Arbeits- und Lebensumstände zu informieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufgabe nicht nach, kann das zu Schadensersatzansprüchen führen.



Worauf gilt es bei Mitarbeiterentsendungen zu achten?

Es gibt ein paar grundlegende Fragen, die man stellen kann, um einen groben Rahmen zu bekommen, worauf es zu achten gilt, oftmals gilt es dennoch einige Details zu beachten.

Zunächst betrachten wir die drei möglichen Fälle die für eine Entsendung eintreffen können: 

  1. Es gelten die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung
  2. Es gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates
  3. Die Beschäftigung im anderen Staat unterliegt allein den dortigen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht

Fall 1: Die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialverischerung kann nur gelten, wenn das Unternehmen die gewöhliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt. Darüber hinaus kommt es auf ein paar Faktoren an. 

 

Bei einer Entsendung in einen EU-Staat muss der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, die Entsendung darf nicht für mehr als 24 Monate befristet sein und der Arbeitnehmer darf einen anderen Arbeitnehmer nicht ablösen.

 

Bei einer Entsendung in ein Abkommensstaat muss der Arbeitnehmer auch unter den persönlichen Geltungsbereich fallen und die Entsendung muss auf die nach dem Abkommen zulässige Dauer befristet sein.

 

Ist die Entsendung weder in einen EU-Staat noch in ein Abkommensstaat muss die Entsendung zeitlich befristet sein, damit die entsandte Person nach deutschen Rechtsvorschriften Sozialversicherungsschutz in Anspruch nehmen kann.

 

Fall 2: Die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten, wenn die Entsendung in ein EU-Staat stattfindet, der Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich fällt, die Entsendung entweder länger als 24 Monate befristet ist oder falls kürzer als 24 Monate befristet ein anderer Arbeitnehmer abgelöst wird.

 

Fall 3: Die Bechäftigung im anderen Staat unterliegt allein den dortigen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, wenn das Unternehmen seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit nicht in Deutschland ausübt oder die Entsendung nicht zeitlich befristet ist.

Rückkehr

Wir raten dazu, schon vor dem Auslandseinsatz an eine Rückkehr zu denken, um abhängig von der individuellen Situation rechtzeitig wichtige Weichen zu stellen. Insbesondere betrifft das die Rückkehr in die gesetzliche oder private Krankenversicherung.