Fürsorgepflicht


Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Es ist die Aufgabe eines Arbeitgebers sich um seine Mitarbeiter zu "sorgen". Das wird bezeichnet als Fürsorgepflichten. Besondere Fürsorgepflichten gelten dann, wenn sich ein Mitarbeiter für das Unternehmen im Ausland, in einer ihm fremden Umgebung aufhält. Ein Auslandsaufenthalt ist immer eine besondere Herausforderung für einen Mitarbeiter. Es gilt sich einzustellen auf andere kulturelle und klimatische Gegebenheiten, auf Risiken unterschiedlichster Art. Deshalb gehört es zu den Aufgaben des Arbeitgebers, Mitarbeiter vor einem Auslandsaufenthalt ausführlich über diese Arbeits- und Lebensumstände zu informieren. Macht er das nicht, so kann schon das zu Schadensersatzansprüchen führen. Hierzu gibt es ausreichend Beispiele.


Wichtig sind aber nicht nur die Information, sondern auch die Absicherung der Mitarbeiter sowie der mitreisenden Familienangehörigen während des Auslandsaufenthaltes. Die Übernahme medizinischer Behandlungskosten obliegt dabei dem Arbeitgeber. Ebenso hat der Arbeitgeber für eine qualitativ vergleichbare medizinische Versorgung zu sorgen. Deshalb ist es zielführend, wenn Arbeitgeber hier eine Krankenversicherung abschließen, welche auch einen Rücktransport aus dem Ausland beinhaltet.

Empfehlung

Oftmals unterschätzen Arbeitgeber ihre Fürsorgepflichten oder ihnen fehlt die Erfahrung bei der Absicherung während des Auslandsaufenthaltes.

Unsere Experten sind auf die Absicherung von Mitarbeitern im Ausland spezialisiert.

Wie wir Sie unterstützen:

  • Analyse der IST-Situation
  • Feststellen der Risiken
  • Erstellen einer Absicherungsordnung für Ihr Unternehmen
  • Ausschreiben der notwendigen Versicherungsleistungen
  • Länderinformationen
  • Beratung und Betreuung der Mitarbeiter während der kompletten Auslandszeit

Wichtige gesetzliche Grundlage

Dem Auszug aus § 17 Sozialgesetzbuch V, Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, ist Folgendes zu entnehmen:

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.